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VAZ
Dokumentation: Die Abgeordneten zum Nationalrat KISS, PLATTER und Kollegen haben am 08. Juli1997 unter der Nr. 2676/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die Überwachung des TATblatts" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu Frage 1: In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Wahrnehmung strafbarer Handlungen werden von den Sicherheitsbehörden laufend Druckwerke nach ihrem Erscheinen auf das all fällige Vorliegen von Medieninhaltsdelikten überprüft. Zu Frage 2: Bei entsprechender Verdachtslage wird die jeweilige Ausgabe des Druckwerkes der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung übermittelt. Zu Frage 3: Durch personelle Umstände bedingt, wurden die Ausgaben Nr 69 - 70 des TATBLATTES der Staatsanwaltschaft verzögert vorgelegt. Zu den Fragen 4 bis 6: Die endgültige Beurteilung des Inhaltes eines Medienwerkes auf strafrechtliche Relevanz obliegt den Justizbehörden. Bei Änderungen der gesetzlichen Bstimmungen sollte eine gemeinsame Vorgangsweise mit dem Justizministerium gesucht werden. Zu den Fragen 7 bis 8: Im Jahre 1996 wurden sämtliche TATBLATT-Ausgaben der Staatsanwaltschaft übermittelt. Teils ergingen seitens der Staatsanwaltschaft ergänzende Erhebungsaufträge an die Sicherheitsbehörden. Die endgültige Beurteilung des Inhaltes der Druckwerke aus strafrechtlicher Sicht oblag den Justizbehörden. Zu den Fragen 9 bis 12: Von den Sicherheitsbehörden wird eine größere Anzahl von periodischen Druckwerken regelmäßig auf eine allfällige strafrechtliche Relevanz ihres Inhaltes überprüft. Bei entsprechender Verdachtslage erfolgt eine Vorlage an die Staatsanwaltschaft. Neben dem TATBLATT war auch das Druckwerk "AKIN" Gegenstand einer strafrechtlichen Überprüfung gem. §§ 281 f StGB. In diesem Zuammenhang wurden von der Staatsanwaltschaft ebenfalls Erhebungsaufträge an die Sicherheitsbehörden erteilt. Die endgültige Beurteilung hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung oblag auch in diesem Fall der Justizbehörde. |