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1455/AB-BR BR Die Bundesräte Mag. Wilfing und Kollegen haben am 22. Dezember 1998 unter der Nr. 1562/J - BR/98 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Publizistikförderung für linksradikale und linksalternative Zeitschriften gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: § 7 des Publizistikförderungsgesetzes enthält eine ausführliche Regelung der Förderungsvoraussetzungen nach dem zitierten Bundesgesetz, wobei § 9 leg. cit. die Einrichtung eines Beirates vorsieht, dessen Aufgabe die Begut - achtung der eingelangten Ansuchen ist. § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 des Publizistikförderungsgesetzes sehen vor, daß die Bundesregierung "bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen hat" bzw. ihre Beschlüsse "unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirats" faßt. Maßgeblich ist die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen gemäß § 7 des Publizistikförderungsgesetzes 1984 in ihrer Auslegung durch die aus verschiedenen Bereichen und weltanschaulichen Richtungen stammenden Mitglieder des Beirats einschließlich allfälliger, vom Beirat angeforderter Gutachten des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst gemäß § 7 Abs. 2a des Publizistikförderungsgesetzes 1984. Der Bundesregierung wird nicht das individuelle Stimmverhalten der einzelnen Mitglieder, sondern nur die Entscheidung der Mehrheit des Beirates mitgeteilt. Ich habe mich auch im letzten Jahr an der bisher üblichen Praxis orientiert und die Beiratsempfehlungen zur Grundlage meines Ministerratsvortrages gemacht. Zu den Fragen 3, 4 und 5: Ob die Zeitschriften "Die Linke" und "ZOOM" von der Staatsanwaltschaft überprüft wurden, ist mir nicht bekannt. Vom Bundeskanzleramt wurden jedenfalls keine Ausgaben dieser Zeitschriften an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Zu den Fragen 6 und 7: Ja, es gab für beide Zeitschriften ein Gutachten. Zu den Fragen 8 und 9: Die Gutachten wurden entsprechend den Bestimmungen des § 7 Abs. 2a des Publizistikförderungsgesetzes 1984 in Zusammenhang mit den Erläuterungen (887 Blg. Nr. XX. GP, S 32) vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst erstellt. Die - für die Gutachten maßgebliche - Auslegung der Tatbestände des § 7 Abs. 2 PubFG 1984 kann unter der Voraussetzung, daß man - zumindest ansatzweise - eine staatliche Verantwortung für eine plurale Medienordnung bejaht, nicht losgelöst vom Gehalt des Art. 10 EMRK erfolgen. Zwar ist aus Art. 10 EMRK keine aktive Subventionsverpftichtung einzelner oder auch aller Medien abzuleiten; soferne der Staat jedoch die Medienförderung gesetzlich statuiert, sind die entsprechenden Gesetzesnormen am verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundrechtsmaßstab zu messen. Für die Vollziehung bedeutet dies das Gebot einer grundrechtskonformen - insbesondere auch im Lichte des Art. 10 EMRK - Auslegung dieser Normen. Bei der Auslegung der Tatbestände des § 7 Abs. 2 PubFG hat daher eine Abwägung zwischen dem Gebot der Erhaltung der Medienvielfalt einerseits und den aufgrund des Art. 10 Abs. 2 EMRK zulässigen, in einer demo - kratischen Gesellschaft (unbedingt) notwendigen Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits stattzufinden. Vor allem ist zu beachten, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, daß die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet. Sie ist nicht nur auf Informationen oder Ideen anwendbar, die positiv aufgenommen oder als nicht offensiv oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die den Staat oder eine Bevölkerungsgruppe verletzen, schockieren oder beunruhigen. In diesem Sinne hat das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst die Prüfung des Vorliegens von Tatbestandsmäßigkeiten im Lichte des eben geschilderten Ver - hältnismäßigkeitsgebotes vorgenommen. Für die Zeitschriften "Die Linke" und "ZOOM" wurde im jeweiligen Gutachten festgestellt, daß keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 PubFG 1984 im Beobachtungszeitraum 1996 bis 1998 vorliegen. Der Beirat hat daraufhin der Bundesregierung die Förderung dieser beiden Zeitschriften empfohlen. Da der von mir daraufhin eingebrachte Vorschlag, diese beiden Zeitschriften im Finanzjahr 1998 zu fördern, nicht die Zustimmung aller Mitglieder der Bundesregierung fand, wurden die beiden Förderungsansuchen schlußendlich abgelehnt. Geschichte:
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