(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden von
der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren
bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer
Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat
nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder
und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen
verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß §
8 Abs. 1 bekannt werden.
(5) Der Beirat ist erstmals vom Bundeskanzler einzuberufen. Der
Bundeskanzler hat die Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des
Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis
seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Stellvertreter den
Vorsitz zu führen.
(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch
das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied vertreten.
(7) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren
Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen bedarf.
§ 10. (1) Verlegern periodischer Druckschriften, deren
Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (§
9) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach
Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hierfür
vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Abs. 4
und 5 - Förderungsbeiträge. Die
Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt.
(2) Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens
jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hierfür vorgesehenen Mittel.
Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates
unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung
und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen,
wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist.
(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 2
zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig
festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten,
so sind die gemäß Abs. 2 zu gewährenden
Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.
(5) Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen
Mittel den Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen
übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend
erhöhte werden.
(6) § 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 11. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich,
spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, die
Gründe ihrer Beschlüsse vorzulegen.