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VAZ-Dokumentation:
Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
BGBl.Nr. 369/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998

ABSCHNITT II
Förderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen Bildung dient

§ 6
§ 7 (Kriterien der Fördervoraussetzungen)
§ 8 (Einbringung des Förderantrages)
§ 9 (Beirat)
§ 10 (Förderhöhe)
§ 11 (Bericht an den Nationalrat)

§ 6. Dem Bund obliegt ferner nach folgenden Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl.

§ 7. (1) Föderungsmittel nach diesem Bundesgesetz können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, soferne diese Druckschriften

  1. mindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben;
  2. in Österreich verlegt und hergestellt werden und an denen wenigstens ein österreichischer Herausgeber beteiligt ist;
  3. ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
  4. nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind;
  5. für Vereins- oder Organisationsmitteilungen nicht mehr als 20 vH des redaktionellen Umfanges verwenden;
  6. den Verpflichtungen gemäß §§ 25 und 43 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, nachkommen;
  7. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und
  • die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.

    (2) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

    1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder
    2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder
    3. wiederholt zur allgemeinen Mißachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern.

    (2a) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Beirates hat der Vorsitzende des Beirates vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Förderung einer Druckschrift die gesetzlichen Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt.

    (3) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen,

    1. an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Eigentümer, Herausgeber oder Verleger beteiligt sind oder
    2. die von einer Gebietskörperschaft eine andere Förderung erhalten.

    (4) Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodischen Druckschrift verwenden.

    § 8. (1) Ansuchen um Zuerteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.

    (2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der Bundesregierung; diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.

    § 9. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer Beirat einzurichten. Ihm gehören an:

    1. je ein Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien;
    2. je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der für die journalistischen Mitarbeiter von Zeitschriften zuständigen Gewerkschaft;
    3. ein Vertreter der publizistischen Wissenschaften an den österreichischen Universitäten;
    4. ein Vertreter der im § 7 Abs. 1 Z 3 genannten wissenschaftlichen Disziplinen;
    5. ein Vertreter aus dem Bereich der Volksbildung;
    6. ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr;
    8. je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen österreichischer Zeitschriftenherausgeber, österreichischer Zeitungsverleger und freier Journalisten;
    9. ein Wirtschaftstreuhänder.

    (2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Parteien, die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Rechtsträgern vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für Publizistikwissenschaften an den österreichischen Universitäten vorgeschlagen, in der alle an diesen Instituten Habilitierten sowie je ein Assistentenvertreter und ein Vertreter der Studierenden der publizistischen Wissenschaften, der von der Österreichischen Hochschülerschaft bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der im Abs. 1 Z 4 genannten Vertreter wird von der Österreichischen Rektorenkonferenz einvernehmlich mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen. Der im Abs. 1 Z 5 genannte Vertreter wird dem Bundeskanzleramt von einer gemeinsamem Konferenz der mit Fragen der Volksbildung befaßten Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im Abs. 1 Z 6 genannte Vertreter ist dem Bundeskanzler von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einvernehmlich vorzuschlagen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 8 werden dem Bundeskanzleramt von den dort genannten Vereinigungen vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 9 wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagen.

    (3) Die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.

    (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden.

    (5) Der Beirat ist erstmals vom Bundeskanzler einzuberufen. Der Bundeskanzler hat die Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Stellvertreter den Vorsitz zu führen.

    (6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied vertreten.

    (7) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

    § 10. (1) Verlegern periodischer Druckschriften, deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (§ 9) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hierfür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Abs. 4 und 5 - Förderungsbeiträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt.

    (2) Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hierfür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist.

    (4) Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Abs. 2 zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.

    (5) Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöhte werden.

    (6) § 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß anzuwenden.

    § 11. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, die Gründe ihrer Beschlüsse vorzulegen.