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VAZ
Dokumentation:
2304/AB
XX.GP
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 14. Mai 1997
unter der Nr. 2398/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Klubobmann Khol in den
Fängen des linksalternativen, grünanarchistischen Netzwerks des Terrors
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"
- Halten Sie die
Teilnahme von Klubobmann Dr Khol an Sitzungen der Akademischen Tafelrunde
"Anarchia Randalia" (linksanarchistische Vereinigung, bewußt im
verfälschten Burschenschafter-Jargon) einerseits, sowie an Sitzungen
des Ministerrates andererseits unter dem Gesichtspunkt der Staatssicherheit
für vertretbar?
- Werden Sie - auch
in Ihrer Eigenschaft als für kulturelle Belange zuständiges
Regierungsmitglied - Herrn Klubobmann Dr Khol darauf hinweisen, daß
die Bundeshauptstadt Wien über ein reichhaltiges, politisch großteils
als völlig unproblematisches einzustufendes Kulturangebot - von
den Darbietungen der Staats- und Volksoper bis zu jenen der Pradler
Ritterspiele (letztere allerdings gewaltbereit) - verfügt? Es erscheint
daher nicht nachvollziehbar , wieso der Klubobmann einer staatstragenden
und verfassungstreuen Partei ausgerechnet dem Kabarettprograrnm einer
linksanarchistischen Vereinigung beiwohnen muß.
- Halten Sie es
(insbesonders unter dem Gesichtspunkt der Praxis der Bundesregierung
bei der Vergabe der Publizistikförderung) für vertretbar,
daß ein Parlamentsklub, dessen Obmann an Sitzungen der Akademischen
Tafelrunde "Anarchia Randalia" teilnimmt, staatliche Fördermittel
erhält?
- Halten Sie es
für vorstellbar, daß Klubobmann Khol gar nicht zur eigenen
Erbauung dem inkriminierten Kabarettprogramm beigewohnt hat, sondern
(in einer Art vorgezogenem Lauschangriff) um neues belastendes Material
gegen die Vereinigung "Anarchia Randalia" zu gewinnen?"
Diese Anfrage beantworte
ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Teilnahme von
Klubobmann Dr. Khol an den Sitzungen des Ministerrates halte ich unter
dem Gesichtspunkt der Staatssicherheit für unbedenklich.
Zu den Fragen
2 und 4:
Diese Fragen betreffen
keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu Frage 3:
Die Beantwortung
dieser Frage fällt nicht in meinen Wirkungsbereich.
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