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VAZ Dokumentation:
2304/AB XX.GP

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 14. Mai 1997 unter der Nr. 2398/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Klubobmann Khol in den Fängen des linksalternativen, grünanarchistischen Netzwerks des Terrors gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"
  1. Halten Sie die Teilnahme von Klubobmann Dr Khol an Sitzungen der Akademischen Tafelrunde "Anarchia Randalia" (linksanarchistische Vereinigung, bewußt im verfälschten Burschenschafter-Jargon) einerseits, sowie an Sitzungen des Ministerrates andererseits unter dem Gesichtspunkt der Staatssicherheit für vertretbar?

  2. Werden Sie - auch in Ihrer Eigenschaft als für kulturelle Belange zuständiges Regierungsmitglied - Herrn Klubobmann Dr Khol darauf hinweisen, daß die Bundeshauptstadt Wien über ein reichhaltiges, politisch großteils als völlig unproblematisches einzustufendes Kulturangebot - von den Darbietungen der Staats- und Volksoper bis zu jenen der Pradler Ritterspiele (letztere allerdings gewaltbereit) - verfügt? Es erscheint daher nicht nachvollziehbar , wieso der Klubobmann einer staatstragenden und verfassungstreuen Partei ausgerechnet dem Kabarettprograrnm einer linksanarchistischen Vereinigung beiwohnen muß.

  3. Halten Sie es (insbesonders unter dem Gesichtspunkt der Praxis der Bundesregierung bei der Vergabe der Publizistikförderung) für vertretbar, daß ein Parlamentsklub, dessen Obmann an Sitzungen der Akademischen Tafelrunde "Anarchia Randalia" teilnimmt, staatliche Fördermittel erhält?

  4. Halten Sie es für vorstellbar, daß Klubobmann Khol gar nicht zur eigenen Erbauung dem inkriminierten Kabarettprogramm beigewohnt hat, sondern (in einer Art vorgezogenem Lauschangriff) um neues belastendes Material gegen die Vereinigung "Anarchia Randalia" zu gewinnen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Teilnahme von Klubobmann Dr. Khol an den Sitzungen des Ministerrates halte ich unter dem Gesichtspunkt der Staatssicherheit für unbedenklich.

Zu den Fragen 2 und 4:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu Frage 3:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Wirkungsbereich.