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"Unerträglich" ist nicht nur ein Wort
Stellungnahme der Vereinigung alternativer Zeitungen und Zeitschriften zum Entwurf eines Privatradiogesetzes

Präambel

Wenn Hans Dichand in Wien sein Interesse anmeldet, mit der Straßenbahn zu fahren, beginnen die Politiker ein Palaver, ob er sich mit 30 oder nur mit 25 Prozent an den Wiener Stadtwerken-Verkehrsbetrieben beteiligen darf. Er soll sich aber einen Fahrschein - vom Tagesfahrschein bis zur Netzkarte - kaufen oder meinetwegen schwarzfahren. Ebenso soll seine Meinungsfreiheit im Äther allen Respekt erfahren: Soll er doch Radiosendungen verfassen und im Rahmen der von einem vernünftigen Privatradiogesetz vorzusehenden Facilitäten - wie jede(r) andere - ausstrahlen lassen dürfen; nicht jedoch soll er Radiosendungen verfassen lassen und in seinem Sender auf seine Rechnung ausstrahlen lassen - wie jeder(r) andere es gleichfalls nicht soll.

Prämissen

  1. "Die Medienkonzentration ist unerträglich hoch" - mindestens zwei weitere Teilnehmer der Privatradio-Enquete der Grünen vom 15. Mai 1993 (Generalsekretär Bergmann/ORF, Präsident Bauer/Journalistengewerkschaft) stimmten dieser Aussage von Prof. Bruck/Uni Salzburg ausdrücklich zu, widersprochen hat ihm überhaupt niemand. Wir gehen davon aus, daß sie unerträglich ist.

  2. Hieraus ist jedenfalls die Konsequenz zu ziehen, daß die Regelung des Regierungsentwurfs (Begrenzung der Beteiligung von Printmedieninhabern auf 30%) inakzeptabel ist. Bauer folgerichtig: 0%.

  3. Bruck trug ferner ein "Drei-Säulen-Modell" vor, wonach es (1) öffentlich-rechtlichen, (2) kommerziellen, (3) nicht-kommerziellen Rundfunk geben sollte. Die Existenz von (3) müsse medienökonomisch abgesichert werden; hiefür schlug Bauer vor: Finanzierung durch (a) den ORF, (b) die Zeitungen, (c) aus der Anzeigenabgabe.

  4. Wir gehen davon aus, daß vom Privatradiogesetz nur die Bereiche außerhalb des öffentlich-rechtlichen, jedoch mit Bedachtnahme auf diesen, geregelt werden sollen. Wir gehen ferner davon aus, daß der Regelungsentwurf aus dem Grunde des Artikels 10 der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) entstanden ist (Freiheit, Meinungen zu äußern und zu empfangen), nicht jedoch aus dem Grunde des Artikels 1 Absatz 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (1. ZPEMRK; Recht auf Achtung des Eigentums). Auch gibt es kein "Menschenrecht auf private Eigentumsbildung durch Gründung eines Senders und Betreiben von Radio", sondern - nach Absatz 2 1. ZPEMRK - ein Recht des Staates, die Benutzung des Eigentums in öbereinstimmung mit dem Allgemeininteresse zu regeln.

Thesen

1. Zweck des Privatradiogesetzes ist also die Wiederherstellung der Freiheit zu Äußerung und Empfang von Meinungen sowie von Informationen, welche durch die bei uns herrschende Medienkonzentration nicht nur "gefährdet", sondern bereits zerstört ist.

1.1 Denn die herrschende Medienkonzentration bewirkt, daß der größte Teil der Bevölkerung - bei formeller Wahlfreiheit an Kiosk und Kabel/Satellit - keine reale Chance hat, andere Informationen und Meinungen zu empfangen, als diejenigen, die von KROKUWAZ und ORF zugelassen werden.

1.2 Die Orientierung an Verkaufserfolg (am Kiosk = Auflage = Anzeigenchance) und Einschaltziffern (in Konkurrenz mit den kommerziellen Privatsendern) müßte die populistische Nivellierung nach unten bei KROKUWAZ und ORF auch bewirken, wenn ihre maßgeblichen Eigentümer bzw. Manager weniger rechtsgewirkt wären (ein zum autoritären Katholiken geläutertes ehemaliges NSDAP-Mitglied und ein - in seiner Art sendungsbewußtes - weiteres Mitglied der "Kriegsgeneration" geben den Blatt- bzw. Programm-Linien nur einen zusätzlichen Rechtsdrall).

1.3 Der größte Teil selbst der hauptberuflichen Meinungsproduzenten hat keine reale Chance mehr, andere als die von KROKUWAZ und ORF zugelassenen Meinungen zu verbreiten, weshalb sie - schon um vermeidbaren beruflichen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen - es gemeinhin unterlassen, sich abweichende Meinungen zu bilden.

1.4 Selbst kleinere, formell selbständige/vom Kartell unabhängige Medien erliegen häufig dem suggestiven Sog des Erfolgs der KROKUWAZ, so daß sie sich bzw. ihren Mitarbeitern - scheinbar "autonom", mit vorgeschobenen Kriterien von "Qualität" und "Professionalität" - die selben oder ganz ähnliche Informations- und Meinungsbeschränkungen auferlegen.

1.5 Selbst durch Wahlen legitimierte Politiker glauben an keine reale Chance, politische Anliegen gegen die geballte Macht des Printmedienkartells durchzusetzen: nicht einmal so harmlose, aber für ein menschenrechtlich faires Gerichtsverfahren unverzichtbare Dinge wie den wirksamen Schutz der Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsrechte - umso weniger ein wirksames Kartellrecht.

2. Die österreichische Gesellschaft hat sich durch die Zulassung der hohen Medienkonzentration seit 1970 sukzessive selbst paralysiert. Die politischen Akteure sitzen in medial erzeugten Käfigen, wo sie artig medienkonforme Männchen machen, damit sie von den Medieninhabern öffentlich vorgezeigt werden: das Produkt heißt "Persönlichkeit", un folgerichtig geht der populistische "Trend" zur "Persönlichkeitswahl", wo synthetisch hergestellte Images über das Allgemeininteresse ebenso triumphieren wie über die Artikulation berechtigter z.B. Minderheiteninteressen.

3. Von einem Privatradiogesetz - wie von jeder "Medienpolitik" ist zu verlangen, daß es der unerträglichen Konzentration aber auch nicht ein einziges Hundertstelprozent mehr hinzufügt.

3.1 Das 3-Säulenmodell des Professor Bruck ist umzuwandeln in eines mit 2 soliden Beinen:
(1) öffentlich-rechtlicher Rundfunk

(2) privat-rechtlicher Rundfunk
3.2 Kennzeichen der "kommerziellen" Sender ist nach GS Bergmann: sie brauchen Programm, um Pofite zu machen, also braucht es keine kommerziellen Sender, jedenfalls nicht zum Zwecke der (Wieder-) Herstellung von Meinungs- und Informationsfreiheit.

3.3 Für öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche gilt gleichermaßen, was GS Bergmann pointierend über die ersteren sagte: Sie brauchen Profit, um Programm zu machen. (In Wahrheit brauchen sie natürlich keinen Profit, sondern kostendeckende Einnahmen).

3.4 "Nichtkommerzielle Medien" sind eine Erfindung derjenigen, die aus "kommerziellen" Medien ihren privaten Profit möchten (Tidl). öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche müssen beide kommerziell geführt werden, beide müssen definierte Werbezeiten zugeteilt erhalten; zur Vermeidung des Aufbaus paralleler Verwaltungsbürokratien könnte die Vermarktung aller Werbezeiten von einem gemeinsamen Apparat übernommen werden. Die Ausschüttung der Einnahmen aus Werbung und Gebühren an die Programme hätte nach einem Schlüssel zu erfolgen, dessen Verhandlung bestimmt lustig sein wird.

3.5 Die Werbeeinnahmen sollen zur Wahrung der Unabhängigkeit von unsittlichen finanziellen Interessenverflechtungen strikt von den Programm-Teilen getrennt sein; entgeltliche Einschaltungen müssen als solche gekennzeichnet werden. Dies betrifft z.B. auch die Beteiligung des ORF am Lotto-Geschäft wie die (vermutlich vom defacto-Tierfutter-Monopol heimlich gesponserte) "Mensch & Tier"-Sendung.

3.6 Privatradios wie ORF dürfen Einnahmen ausschließlich für die Kosten von Personal, Programm und Technik verwenden. Sie dürfen nur in solchen Rechtsformen betrieben werden, die private Gewinnentnahmen ausschließen; ob es sich um Vereins- oder genossenschaftliche Modelle handeln soll, will sorgfältig überlegt sein.

4. Waren auch die Inhalte der These 3 von einem Privatradiogesetz zu verlangen, so ist ihre Verwirklichung von Politikern, die es unter den Bedingungen der Punkte 1 bis 2 sein müssen, nicht zu erwarten. Was das künftige Privatradiogesetz real bestimmen wird, wird daher ein unwiderleglicher Indikator sein für das reale Maß an Demokratie und Meinungsfreihei in Österreich.

Konklusion:

Die Wahrheit wird fürchterlich sein, schauen wir in ihr Auge.