![]() |
![]() |
|
![]() |
Postzeitungsversand: Die geplante Ausgliederung der Post aus der Hoheitsverwaltung des Bundes macht unter anderem eine Neuordnung der gesetzlichen Bestimmung über den Postzeitungsversand notwendig. Dabei ist eine kräftige Erhöhung der derzeitigen begünstigten Tarife zu befürchten, die der VAZ als Interessenvertretung alternativer Zeitungen und Zeitschriften aus demokratie- und wirtschaftspolitischen Überlegungen inakzeptabel erschiene. Effektive MedienförderungDer Postzeitungsversand zu begünstigten und nicht kostendeckenden Tarifen ist eine in vielen europäischen Ländern übliche und aufgrund des geringen Verwaltungsaufwandes effiziente Form der indirekten Förderung von Printmedien und damit von Medienvielfalt. Das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung verliert dort seine Relevanz, wo die Öffentlichkeit, diese Meinung auch zu äußern, nicht mehr hergestellt werden kann. Von besonderer Bedeutung ist diese Förderung für alternative Kleinmedien. Alternative Kleinmedien weisen eine Reihe gemeinsamer Charakteristika auf:
Daraus folgt:
Vernachlässigbarer DefizitanteilAufgrund der geringen Auflage und seltenen Erscheinungsweise verursachen Kleinmedien für die Post im Versand
Kleinmedien machen nur einen Bruchteil des Gesamtumfangs der im Postzeitungsversand beförderten Periodika aus, die dadurch anfallenden Kosten daher auch nur einen Bruchteil der gesamten Kosten des Postzeitungsversands " der durch begünstigte Versandtarife geleistete Förderbeitrag somit auch nur einen Bruchteil der gesamten Fördersumme. Mangels Verfügbarkeit exakter Zahlen läßt sich dieser Anteil nur grob abschätzen. Laut Angaben der Post und Telekom Austria (zitiert nach: IÖGV: Gerechte Posttarife, Wien 1996) wurden 1994 im Rahmen des Postzeitungsversands 887 Millionen Periodika verteilt, was aufgrund der geringen Deckung von 20 % zu einem jährlichen Defizit in der Größenordnung von 3 Milliarden Schilling führe. Unter Zugrundelegung der oben genannten jährlichen Gesamtauflage von 3 Millionen für alternative Kleinmedien mit einer Einzelauflage bis zu 5.000 Stück und unter der großzügigen Annahme, daß die Hälfte dieser Gesamtauflage über den Postzeitungsversand vertrieben wird, beträgt der Anteil der Alternativzeitschriften an der Gesamtzahl der auf diesem Wege verteilten Periodika somit weniger als 2 Promille (siehe beiliegende grafische Veranschaulichung). Sie tragen daher auch nur mit etwa 5 Millionen Schilling zum Gesamtdefizit bei. Aufgrund der Grobheit dieser Abschätzung wird die Schwankungsbreite wohl in der Größenordnung der Abschätzung selbst liegen. Aber seien es 10 oder 15 Millionen, verglichen mit einem Gesamtdefizit von 3.000 Millionen Schilling fallen Alternativmedien jedenfalls kaum ins Gewicht. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß die ca. 350 Zeitschriften im alternativen Bereich nicht nur als Herstellerinnen demokratiepolitisch wünschenswerter Öffentlichkeiten zu betrachten sind, sondern auch als Medienunternehmen, die als solche die Dienstleistungen der Post in Anspruch nehmen und in ihrer Gesamtheit nicht zu vernachlässigende Umsätze etwa im Bereich der Briefporti und Telefongebühren tätigen. Derzeitige Tarife beibehaltenDie VAZ spricht sich daher
beziehungsweise 9," Schilling per Kilo aus. Eine Anpassung dieses Tarifes an die allgemeine Teuerung ist durch eine gesetzliche Koppelung an die Inflationsrate einfach zu gewährleisten. Ganz allgemein legen die angestellten Überlegungen eine Koppelung der Tarife im Postzeitungsversand an die Zahl der jährlich beförderten Exemplare nahe. Vorstellbar wäre etwa ein Modell einer progressiven Tarifgestaltung, in welchem die jetzigen Tarife bis zu einer Zahl von 50.000 aufgegebenen Exemplaren jährlich beibehalten werden. Für eine größere Zahl aufgegebener Exemplare könnten die Gebühren schrittweise bis zu einem für das Postunternehmen kostendeckenden Preis angehoben werden. Für ein derartiges Modell spricht auch der geringfügige hiermit verbundene Verwaltungsaufwand. Keine ZugangsbeschränkungenWas den Zugang zum begünstigten Postzeitungsversand betrifft scheinen der VAZ die von der "Interessenvertretung Österreichischer Gemeinnütziger Vereine" (IÖGV) in ihrer Stellungnahme vom 4.10.1996 geäußerten Einwände gegen die geplante Neuregelung einleuchtend. Die in § 17 Abs 5 des Entwurfs zum Postgesetz gefundene Neuregelung, nach welcher in Hinkunft eine Ermäßigung für das "Erbringen von Dienstleistungen im besonderen öffentlichen Interesse" vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen von der Post verlangt werden kann, ist für die VAZ nicht akzeptabel. Diese Bestimmung widerspräche, sollte sie Gesetz werden, nicht nur dem Lagalitätsprinzip der Bundesverfassung (siehe IÖGV: Gerechte Posttarife, Wien 1996), ihr Ermessenscharakter öffnete auch der Willkür Tür und Tor und verunmöglichte Alternativmedien jede vernünftige ökonomische Planung. Da der Gesetzestext keinerlei Leitlinie für die Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffes "besonderes öffentliches Interesse" vorsieht, böte eine derartige Regelung den zuständigen MinisterInnen die Möglichkeit, Wirtschaftszensur ihnen unliebsamer Medien zu üben beziehungsweise dem politischen Druck nach einer solchen nachzugeben. Daß es sich hierbei keineswegs um eine hypothetische Befürchtung handelt, lehrt die Erfahrung mit der Publizistikförderung 1995 und 1996, bei welcher eine derartige Wirtschaftszensur bereits geübt wurde. Entgegen der geplanten Neuregelung betrachtet die VAZ die in § 20 Abs 1 der Anlage 1 zum derzeitigen Postgesetz getroffene Regelung als grundsätzlich brauchbar. Vorstellbar erscheint allenfalls, vorwiegend der Produktwerbung dienende Periodika explizit vom begünstigten Postzeitungsversand auszuschließen. Für ebenfalls nicht akzeptabel hält die VAZ Vorstellungen, die Definition der zum Postzeitungsversand zuzulassenden Periodika an restriktive, formale Bedingungen wie etwa Mindestumfang, Mindestauflage oder Mindestformat zu binden. So läßt beispielsweise der vom "Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger" (VÖZ) gemachte Vorschlag, das Mindestformat mit DIN A4 festzusetzen, allenfalls Rückschlüsse auf das Format derjenigen Medien zu, deren HerausgeberInnen sich im VÖZ zusammengeschlossen haben. Sachlich argumentierbar in Hinblick auf eine Förderung durch begünstigte Versandtarife ist er nicht. Solange ein Periodikum grundsätzlich versandfähig ist, sind derartige Regelungen keineswegs geeignet, Medien von der durch den begünstigten Postzeitungsversand gewährten indirekten Presseförderung auszuschließen. Die VAZ möchte abschließend darauf hinweisen, daß die hier gemachten Überlegungen vereinbar sind mit der Forderung der IÖGV nach Schaffung eines eigenen "Sozialtarifs" zum Zwecke der Spendenwerbung und zur Verbreitung ideeller Aufrufe gemeinnütziger Organisationen. Die VAZ lädt die mit der Neuordnung des Postgesetzes Befaßten ein, die gemachten Einwände zu berücksichtigen und sich für die Beibehaltung der derzeit bestehenden begünstigten Tarife im Postzeitungsversand für Zeitschriften aus dem alternativen Beeich einzusetzen. Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung. Wien, den 6. 3. 1997 |