(2) Den Verlegern periodischer Druckschriften, die zum
Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens um Zuteilung von Förderungsmitteln
noch nicht seit einem Jahr regelmäßig erschienen (Abs.
1 Z 6) oder erst in Gründung begriffen sind, können Förderungsmittel
(§ 10 Abs. 2) gewährt werden, wenn
der Verleger ein dem Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechendes
verlegerisches und redaktionelles Konzept sowie einen Finanzierungsplan
vorlegt.
(3) Förderungsmittel dürfen nur gewährt
werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger der zu fördernden
periodischen Druckschrift verpflichten, diese ausschließlich zur
Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodischen Druckschrift
verwenden.
§ 8. (1) Ansuchen um Zuerteilung von Förderungsmitteln
für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate
eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten
Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im §
7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges
und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge
anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden
sind.
(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe
der Förderungswürdigkeit obliegt der Bundesregierung; diese
hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß §
9 eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.
§ 9. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer
Beirat einzurichten. Ihm gehören an:
(2) Die Mitglieder gemäß Abs.
1 Z 1 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Parteien, die
Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden
dem Bundeskanzler von den dort genannten Rechtsträgern vorgeschlagen.
Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 wird
dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für
Publizistikwissenschaften an den österreichischen Universitäten
vorgeschlagen, in der alle an diesen Instituten Habilitierten sowie je
ein Assistentenvertreter und ein Vertreter der Studierenden der publizistischen
Wissenschaften, der von der Österreichischen Hochschülerschaft
bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der im Abs.
1 Z 4 genannten Vertreter wird von der Österreichischen Rektorenkonferenz
einvernehmlich mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen. Der
im Abs. 1 Z 5 genannte Vertreter wird dem Bundeskanzleramt
von einer gemeinsamem Konferenz der mit Fragen der Volksbildung befaßten
Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im Abs.
1 Z 6 genannte Vertreter ist dem Bundeskanzler von den gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einvernehmlich vorzuschlagen.
Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 8 werden
dem Bundeskanzleramt von den dort genannten Vereinigungen vorgeschlagen.
(3) Alle Mitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung
für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben
ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf
ein Mitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören.
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen, die ihnen
gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden,
verpflichtet.
(4) Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen. Er ist beschlußfähig,
wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind; er faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die erstmalige Einberufung
des Beirates und der Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden obliegen
dem Bundeskanzler.
(5) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu
geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen
der Mitglieder bedarf.
§ 10. (1) Verlegern periodischer Druckschriften,
deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates
(§ 9) von der Bundesregierung beschlossen wird,
gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz
hierfür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Abs. 4
und 5 - Förderungsbeiträge. Die Förderung
wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt.
(2) Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens
jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hierfür vorgesehenen Mittel.
Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates
unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung
und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen,
wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist.
(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs.
2 zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig
festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten,
so sind die gemäß Abs. 2 zu gewährenden
Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.
(5) Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften
vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden
Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge
entsprechend erhöhte werden.
(6) § 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 11. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat
alljährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres,
die Gründe ihrer Beschlüsse vorzulegen.