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VAZ-Dokumentation:
Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

ABSCHNITT II
Förderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen Bildung dient

§ 6
§ 7 (Kriterien der Fördervoraussetzungen)
§ 8 (Einbringung des Förderantrages)
§ 9 (Beirat)
§ 10 (Förderhöhe)
§ 11 (Bericht an den Nationalrat)

§ 6. Dem Bund obliegt ferner nach folgenden Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl.

§ 7. (1) Föderungsmittel nach diesem Bundesgesetz können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, soferne diese Druckschriften

  1. mindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben;
  2. in Österreich verlegt und hergestellt werden und an denen wenigstens ein österreichischer Herausgeber beteiligt ist;
  3. ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandelnd und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
  4. nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind;
  5. für Vereins- oder Organisationsmitteilungen nicht mehr als 20 vH des redaktionellen Umfanges verwenden;
  6. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und
  7. die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.

(2) Den Verlegern periodischer Druckschriften, die zum Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens um Zuteilung von Förderungsmitteln noch nicht seit einem Jahr regelmäßig erschienen (Abs. 1 Z 6) oder erst in Gründung begriffen sind, können Förderungsmittel (§ 10 Abs. 2) gewährt werden, wenn der Verleger ein dem Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechendes verlegerisches und redaktionelles Konzept sowie einen Finanzierungsplan vorlegt.

(3) Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodischen Druckschrift verwenden.

§ 8. (1) Ansuchen um Zuerteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.

(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der Bundesregierung; diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.

§ 9. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer Beirat einzurichten. Ihm gehören an:

  1. je ein Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien;
  2. je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der für die journalistischen Mitarbeiter von Zeitschriften zuständigen Gewerkschaft;
  3. ein Vertreter der publizistischen Wissenschaften an den österreichischen Universitäten;
  4. ein Vertreter der im § 7 Abs. 1 Z 3 genannten wissenschaftlichen Disziplinen;
  5. ein Vertreter aus dem Bereich der Volksbildung;
  6. ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
  7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;
  8. je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen österreichischer Zeitschriftenherausgeber, österreichischer Zeitungsverleger und freier Journalisten.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Parteien, die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Rechtsträgern vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für Publizistikwissenschaften an den österreichischen Universitäten vorgeschlagen, in der alle an diesen Instituten Habilitierten sowie je ein Assistentenvertreter und ein Vertreter der Studierenden der publizistischen Wissenschaften, der von der Österreichischen Hochschülerschaft bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der im Abs. 1 Z 4 genannten Vertreter wird von der Österreichischen Rektorenkonferenz einvernehmlich mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen. Der im Abs. 1 Z 5 genannte Vertreter wird dem Bundeskanzleramt von einer gemeinsamem Konferenz der mit Fragen der Volksbildung befaßten Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im Abs. 1 Z 6 genannte Vertreter ist dem Bundeskanzler von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einvernehmlich vorzuschlagen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 8 werden dem Bundeskanzleramt von den dort genannten Vereinigungen vorgeschlagen.

(3) Alle Mitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen, die ihnen gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden, verpflichtet.

(4) Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die erstmalige Einberufung des Beirates und der Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden obliegen dem Bundeskanzler.

(5) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder bedarf.

§ 10. (1) Verlegern periodischer Druckschriften, deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (§ 9) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hierfür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Abs. 4 und 5 - Förderungsbeiträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt.

(2) Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hierfür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist.

(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Abs. 2 zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.

(5) Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöhte werden.

(6) § 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, die Gründe ihrer Beschlüsse vorzulegen.