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Stellungnahme
1. Der Titel lautet: Die Vereinigung alternativer Zeitungen und Zeitschriften nimmt zunächst das Anliegen der Bundesregierung zur Kenntnis, den Eindruck zu erwecken, daß die Förderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen Bildung dient, eine wichtige Staatsaufgabe darstelle, der sogar ein eigenes Gesetz gewidmet sei. Diese Intention wäre an sich zu begrüßen, würde sie nicht durch die völlig unzureichende Gestaltung und Dotierung der Publizistikförderung konterkariert, an der durch den vorliegenden Entwurf nicht nur nichts verbessert, sondern eine kaum für möglich gehaltene legistische Leistung einiges verschlechtert wird:
4. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet: Wird den Zeitschriften im Unterschied zu den Tages- und Wochenzeitungen einerseits abverlangt, Fragen der Politik, der Kultur und der Weltanschauung auf hohem Niveau, womöglich unter Erörterung der damit in Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Disziplinen abzuhandeln und sohin möglichst auch fachlichen Anforderungen zu genügen, womit bisher auch und gerade der staatsbürgerlichen Bildung dienende wissenschaftliche Zeitschriften in die Förderung einbezogen werden sollten (so war das vom historischen Gesetzgeber, wie die Durchsicht der stenographischen Protokolle des Nationalrates zeigt, jedenfalls gemeint), so wird ihnen mit dem vorliegenden Entwurf signalisiert, daß andererseits ein Übermaß an fachlicher Qualifikation heute auch nicht mehr wünschenswert ist bei Strafe des Ausschlusses wissenschaftlicher Publikationen, auch wenn sie noch so sehr der staatsbürgerlichen Bildung dienen. Wir vermöchten diese Restriktion allenfalls dann einzusehen, wenn es alternativ eine ausreichende Förderung wissenschaftlicher Publikationen gäbe. Da dies nicht der Fall ist, handelt es sich bei diesem Vorhaben bloß um einen weiteren Schritt des Rückzuges des Staates aus einem seiner Aufgabenbereiche.
5. § 7 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet: Inwieweit die Erfüllung der Offenlegungspflicht und der Bibliotheksstücke-Ablieferungspflicht gemäß §§ 25 und 43 Mediengesetz (deren Verletzung richtigerweise ohnehin dort Sanktionsnormen unterworfen wird) für die staatsbürgerliche Bildsamkeit einer Zeitschrift relevant sein sollte, erschließt sich uns zwar nicht spontan, soll uns aber Recht sein.
6. § 7 Abs. 2 lautet: Die im Entwurf formulierten, in inhaltlicher Hinsicht ausschließenden Bestimmungen werten wir als Einladung an jene Politiker, die schon in den vergangenen Jahren eine restriktive Handhabung der Vergabe der Publizistikförderung, notfalls auch unter Bruch des Gesetzes und der Verfassung erwirkt haben, von einer restriktiver gehaltenen gesetzlichen Plattform aus noch engere Kreise um sich und ihre Gesinnungsfreunde zu ziehen. Wir erwarten für den Fall des Inkrafttretens des entworfenen Gesetzestextes eine weidliche Ausdehnung des massenmedial inszenierten Palavers über "Gewaltbereitschaft", "gewaltbereite Szenen", fehlende "Bekenntnisse zum Rechtsstaat" und "staatsfeindliche Netzwerke", das die restriktive Handhabung des gegenständlichen Bundesgesetzes und was schwerer wiegt die Diffamierung alternativer Zeitschriften im Scheinzusammenhang eines auf losen Assoziationen beruhenden Palavers nicht nur nicht verhindern, sondern eher legitimieren wird. Wir erlauben uns, schon jetzt anzufragen, was unter einer "allgemeinen" / "Mißachtung" / "der Rechtsordung", allerdings "auf einem bestimmten" / "Rechtsgebiet" zu verstehen sei. Begriffsloses Legiferieren treibt allerlei Blüten: So werden unter dem Titel der "Befürwortung" von "Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik" gemäß dem vorliegenden Entwurf auch alle Medien von der Förderung auszuschließen sein, die in "befürwortender" Weise über Armee und Polizei berichten. Das wäre aus der Sicht der Vereinigung alternativer Zeitungen und Zeitschriften für sich genommen zwar unproblematisch, wir geben uns jedoch keinen Illusionen über die Absichten der Bundesregierung hin. An dieser Stelle hat sie diese Absichten bloß intellektuell nicht bewältigt: Zu früheren Zeiten war für die gewünschte Abgrenzung beispielsweise noch der Begriff "staatliches Gewaltmonopol" zuhanden. So wirkt das Abhandenkommen der Begriffe immerhin egalisierend, wenn auch eher im Sinne bürgerlicher Ab- als Aufklärung. Ein Staat, der mit solcher Sorgfalt Gesetze entwirft, wird zu Recht auch weiterhin seine blauen Wunder erleben. Und weil wir schon beim Thema sind: Was kann ein Staat, dessen Organe sich so widerstandslos dem gemeingefährlichen Schwachsinn ergeben, eigentlich über "hohes Niveau" der "staatsbürgerlichen Bildung" wissen? Was kann er auch nur über "Demokratie" und "Rechtsstaat" wissen? Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, daß die aufgrund der bisherigen Rechtslage beschlossenen Richtlinien des zuständigen Beirates im Zusammenhang mit "Gewalt" und verwandten Gegenständen klarer und im Sinne einer demokratischen, zivilisierten Öffentlichkeit immerhin sorgfältiger formuliert sind: Nicht förderungswürdig sind demnach schon jetzt "faschistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut" sowie "Rassenhaß oder Ausländerfeindlichkeit".
7. In § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt: Das Amt möge gut achten und sich notfalls besser als das Organ überlegen, worauf.
8. In § 7 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung "(4)"; folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt: Daß der Staat nicht beabsichtigt, seine eigenen Publikationen zu fördern, soll uns ebenso Recht wie billig sein, jedoch kann der erste Anschein bloß geringfügiger Korrektur (Ziffer 1) die eigentliche Absicht (Ziffer 2) nicht verbergen: Daß der Staat beabsichtigt, künftig auch solche Zeitschriften von der Publizistikförderung auszuschließen, die er auch durch andere Stellen als die Bundesregierung und aus anderen Gründen als dem der Publizistikförderung zu fördern meist billig den Eindruck erweckt, werten wir als Maßlosigkeit der Geringschätzung jener Zeitschriften, die der Republik schon unter den Bedingungen des bislang waltenden Förderungsunwesens für geringwertig erachtete Dienste erweisen. Auch in dieser Entwurfsbestimmung zeigt sich bloß die Absicht, sich staatlicher Aufgaben zu begeben und sie dem Markt zu überlassen. Dort tut jeder, was er kann und im übrigen will, womit die vorderrücks gefaßten inhaltlichen Ausschließungskriterien hinterrücks überflüssig werden. Die entworfene Ausdehnung der Nichtförderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen Bildung dient, verleiht den eher hingeworfenen als entworfenen Ansprüchen auf allseitiges staatsbürgerliches Wohlverhalten eine gewisse Haltlosigkeitkeit. Der Aufwand in Gesetzgebung und Vollziehung, Inszenierung, Skandalisierung und Realisierung einer Nichtförderung im Ausmaß von etwa 5 Millionen Schillig per anno gehört am Ende der mit diesem Entwurf bekräftigten Entwicklung nur noch einem verselbständigten Palaver an, das mit "staatsbürgerlicher Bildung" im günstigsten Fall nichts zu tun hätte, ihr in der ungünstigen Wirklichkeit aber entgegensteht. Die medienpolitische Stellungnahme der Bundesregierung besteht letztlich nur in der Hingabe an dieses Palaver und ist insoferne von nicht zu verkennender Entschiedenheit. Unsere Entschiedenheit wird der ihren nicht nachstehen dürfen. Wien am 24. Oktober 1997 |