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Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie fogt geändert: 1. Der Titel lautet: "Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 PubFG)"2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Jahre 1998 und 1999 sind die Gehalsansätze bzw. Entgeltansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen." 3. § 73 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
"Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an." 4. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:
5. § 7 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet:
6. § 7 Abs. 2 lautet:
"(2) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren 7. In § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Auf Verlangen eines Mitglieds des Beirates hat der Vorsitzende des Beirates vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Förderung einer Druckschrift die gesetzlichen Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt." 8. In § 7 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung "(4)"; folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, 9. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:
"7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr;" 10. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
"9. ein Wirtschaftstreuhänder." 11. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 9 wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagen." 12. § 9 Abs. 3 bis 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"(3) Die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. 14. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
"(3) Der Titel, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 7 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 7 und die Paragraphenbezeichnung des neuenen § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft." 15. Die Absatzbezeichnung des bisherigen § 12 Abs. 3 wird durch die Paragraphenbezeichnung "§ 13." ersetzt. |