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Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie fogt geändert:

1. Der Titel lautet:

"Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG)"

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Jahre 1998 und 1999 sind die Gehalsansätze bzw. Entgeltansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen."

3. § 73 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

"Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an."

4. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:

"3. ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;"

5. § 7 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet:

"6. den Verpflichtungen gemäß §§ 25 und 43 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 nachkommen;
7. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und
8. die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist."

6. § 7 Abs. 2 lautet:

"(2) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
  1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder
  2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder
  3. wiederholt zur allgemeinen Mißachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern."

7. In § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Auf Verlangen eines Mitglieds des Beirates hat der Vorsitzende des Beirates vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Förderung einer Druckschrift die gesetzlichen Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt."

8. In § 7 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung "(4)"; folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen,
  1. an denen eine Gebietskörperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Eigentümer, Herausgeber oder Verleger beteiligt sind oder
  2. die von einer Gebietskörperschaft eine andere Förderung erhalten."

9. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:

"7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr;"

10. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

"9. ein Wirtschaftstreuhänder."

11. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 9 wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagen."

12. § 9 Abs. 3 bis 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:

"(3) Die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden.
(5) Der Beirat ist erstmals vom Bundeskanzler einzuberufen. Der Bundeskanzler hat die Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Stellvertreter den Vorsitz zu führen.
(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied vertreten.
(7) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf."

14. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Der Titel, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 7 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 7 und die Paragraphenbezeichnung des neuenen § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft."

15. Die Absatzbezeichnung des bisherigen § 12 Abs. 3 wird durch die Paragraphenbezeichnung "§ 13." ersetzt.