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5704/J XX.GP
Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an den Bundeskanzler betreffend Publizistikförderung

In der Ministerratssitzung vom 17.12. wurde die Publizistikförderung II beschlossen. Bezüglich einer Förderung waren dabei vom zuständigen Beirat die Zeitschriften "akin" und "TATblatt" nicht befürwortet worden. Neben diesen beiden Publikationen wurden auch die beiden Zeitschriften "öZOOM" und "Die Linke" durch den Ministerrat von der Förderung ausgenommen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

  1. Mit welcher Begründung wurden "TATblatt" und "akin" nicht vom Beirat empfohlen?

  2. Mit welcher Begründung wurden "ZOOM" und "Die Linke" vom Ministerrat aus der

  3. Aus welchen Gründen werden die Benachrichtigungen über die Nichtförderung nicht

  4. In seiner bisherigen ständigen Judikatur kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, daß ein Bescheid im Sinne des Art. 144 Abs 1 B - VG dann vorliegt, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen - mögen es natürliche oder juristische sein - eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat. Diese Bedingungen liegen bei den "Mitteilungen" über den Beschluß des Ministerrates (in seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde) vor. Warum werden diese "Mitteilungen" nicht als "Bescheide" gekennzeichnet und mit entsprechender Begründung und Manduktion versehen, wie es die §§ 58 ff AVG vorsehen?

Geschichte:

05.02.1999 Einlangen 05.04.1999 (gem. § 23 (1) GOG)
05.02.1999 Übermittlung an Bundeskanzleramt
16.02.1999 Mitteilung des Einlangens (gem. § 23 (4) GOG) in der 158. NR-Sitzung der XX. GP