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5704/J
XX.GP
Schriftliche
Anfrage des Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an den
Bundeskanzler betreffend Publizistikförderung
In der Ministerratssitzung
vom 17.12. wurde die Publizistikförderung II beschlossen. Bezüglich
einer Förderung waren dabei vom zuständigen Beirat die Zeitschriften
"akin" und "TATblatt" nicht befürwortet worden. Neben diesen beiden
Publikationen wurden auch die beiden Zeitschriften "öZOOM" und "Die Linke"
durch den Ministerrat von der Förderung ausgenommen.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
- Mit welcher Begründung
wurden "TATblatt"
und "akin" nicht vom Beirat empfohlen?
- Mit welcher Begründung
wurden "ZOOM" und "Die Linke"
vom Ministerrat aus der
- Aus welchen Gründen
werden die Benachrichtigungen über die Nichtförderung nicht
- In seiner bisherigen
ständigen Judikatur kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis,
daß ein Bescheid im Sinne des Art. 144 Abs 1 B - VG dann vorliegt,
wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen -
mögen es natürliche oder juristische sein - eine Verwaltungsangelegenheit
in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie
also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung
von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat. Diese Bedingungen liegen
bei den "Mitteilungen" über den Beschluß des Ministerrates
(in seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde) vor. Warum werden
diese "Mitteilungen" nicht als "Bescheide" gekennzeichnet und mit entsprechender
Begründung und Manduktion versehen, wie es die §§ 58
ff AVG vorsehen?
Geschichte:
05.02.1999 |
Einlangen 05.04.1999
(gem. § 23 (1) GOG) |
05.02.1999 |
Übermittlung
an Bundeskanzleramt |
16.02.1999 |
Mitteilung des
Einlangens (gem. § 23 (4) GOG) in der 158. NR-Sitzung der XX.
GP |
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