![]() |
![]() |
|
![]() |
Entwurf erstellt im Auftrag der Grünen Bildungswerkstatt Tirol von Robert Zöchling. Endgültige Fassung vom 19.09.1994 Erläuterungen Allgemeiner Teil Erläuterungen Besonderer Teil Der Nationalrat hat beschlossen: §1. (1) Der Bund hat zur Schaffung und Erhaltung freier und vielfältiger Information und Meinungsäußerung den wirtschaftlichen Bestand einer vielfältigen Presse zu fördern. (2) Förderungswürdig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ausschließlich Publikationen,
(3) Der Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht würdig sind
Abschnitt I Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
3. Förderungsmittel sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an Verleger von Tageszeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese Zeitungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
§ 4. (1) Die Zuteilung der Förderungsmittel auf die einzelnen zu fördernden Tageszeitungen hat unter Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs.2 Z 1 für diesen Zweck vorgesehenen Mittel nach folgendem Schlüssel zu erfolgen:
(2) Bei Zeitungen, deren Anzeigenanteil im Vorjahr weniger als 10 vH betragen hat, ergibt sich die Förderungssumme aus der Multiplikation des Einheitssatzes mit dem redaktionellen Umfang des Vorjahres. (3) Sind an dem Zeitungsunternehmen natürliche Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft oder juristische Personen mit Sitz im Ausland beteiligt, so ist der nach Abs. 1 bis 2 errechnete Förderungsbetrag um den Beteiligungsanteil dieser Personen zu kürzen. (4) Werden von einem Verleger mehrere Zeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag gemäß den Abs. 1 bis 3 um weitere 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um weitere 40 vH, der vierthöchste um weitere 60 vH usw. zu kürzen. (5) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch die regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern. (6) Der Förderungsbetrag für eine Tageszeitung darf 20 vH der gemäß § 10 Abs.2 Z 1 für diesen Zweck vorgsehenen Mittel nicht übersteigen. Abschnitt III Wochenzeitungen § 5. Förderungsmittel sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an Verleger von Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese Zeitungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
§ 6. (1) Die Zuteilung der Förderungsmittel auf die einzelnen zu fördernden Wochenzeitungen hat unter Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 für diesen Zweck vorgesehenen Mittel nach folgendem Schlüssel zu erfolgen:
(2) Bei Zeitungen, deren Anzeigenanteil im Vorjahr weniger als 10 vH betragen hat, ergibt sich die Förderungssumme aus der Multiplikation des Einheitssatzes mit dem redaktionellen Umfang. (3) Sind an dem Zeitungsunternehmen natürliche Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft oder juristische Personen mit Sitz im Ausland beteiligt, so ist der nach Abs. 1 bis 2 errechnete Förderungsbetrag um den Beteiligungsanteil dieser Personen zu kürzen. (4)Werden von einem Verleger mehrere Zeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag gemäß den Abs. 1 bis 3 um weitere 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH usw. zu kürzen. (5) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch die regionale Bezeichnung oder einen besonderen Zusatz abweichenden Namen oder unter anderem Namen mit zu einem erheblichen Teil gleichem Inhalt herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern. (6) Der Förderungsbetrag für eine Wochenzeitung darf 10 vH der gemäß § 10 Abs.2 Z 2 für diesen Zweck vorgsehenen Mittel nicht übersteigen. § 7. Förderungsmittel sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an Verleger von Zeitschriften auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese Zeitschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
§ 8. (1) Die Zuteilung der Förderungsmittel auf die einzelnen zu fördernden Zeitschriften hat unter Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs.2 Z 3 für diesen Zweck vorgesehenen Mittel nach folgendem Schlüssel zu erfolgen:
(2) Bei Zeitungen, deren Anzeigenanteil im Vorjahr weniger als 10 vH betragen hat, ergibt sich die Förderungssumme aus der Multiplikation des Einheitssatzes mit dem redaktionellen Umfang des Vorjahres. (3) Sind an dem Zeitungsunternehmen natürliche Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft oder juristische Personen mit Sitz im Ausland beteiligt, so ist der nach Abs. 1 bis 2 errechnete Förderungsbetrag um den Beteiligungsanteil dieser Personen zu kürzen. (4) Werden von einem Verleger mehrere Zeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag gemäß den Abs. 1 bis 3 um weitere 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH usw. zu kürzen. (5) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem anderen Namen oder einem besonderen Namenszusatz mit zu einem erheblichen Teil gleichem Inhalt herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern. (6) Der Förderungsbetrag für eine Zeitschrift darf 4 vH der gemäß § 10 Abs.2 Z 3 für diesen Zweck vorgsehenen Mittel nicht übersteigen. Abschnitt V Bestands- und Gründungsförderung § 9. (1) Der Bund hat den Bestand und die Gründung von nach diesem Bundesgesetz förderungswürdigen Druckmedien nach Maßgabe der gemäß § 12 zur Verfügung stehenden Mittel durch die in Abs. 2 bis 3 genannten besonderen Maßnahmen zu fördern. (2) Würde durch die Einstellung eines nach diesem Bundesgesetz förderungswürdigen Druckmediums die Vielfalt der Information und Meinungsäußerung dermaßen vermindert, daß deren Wiedererlangung etwa durch Veröffentlichungen in den verbliebenen Druckmedien unwahrscheinlich oder unmöglich erscheint, so kann der Bund den Verlegern solcher Druckmedien auf deren Antrag zeitlich beschränkte Unterstützung in Form von Geldzuwendungen, Darlehen, Zinszuschüssen zu Darlehen oder Bürgschaften gewähren. Die Gewährung einer solchen Unterstützung hat auf der Grundlage eines verlegerischen Konzeptes zu erfolgen, das die Möglichkeit der dauernden Erhaltung des Bestandes des geförderten Druckmediums mit Unterstützung des Bundes glaubhaft macht. Die Gewährung einer Förderung zur Weiterführung eines Druckmediums kann an Bedingungen und Auflagen in wirtschaftlicher Hinsicht geknüpft werden. Der Verleger hat aus Bundesmitteln für die Unterstützung aufgewendete Mittel zurückerstatten, sofern diese Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. (3) Der Bund kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 die Gründung von Druckmedien durch Gewährung von Geldzuwendungen, Darlehen, Zinszuschüssen zu Darlehen oder Bürgschaften unterstützten, soferne die Möglichkeit des dauernden Bestandes des geplanten Druckmediums, auch unter Inanspruchnahme der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten, gegeben ist. Eine solche Unterstützung kann von jedermann unter Anschluß eines redaktionellen und verlegerischen Konzeptes beantragt werden, das die zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit und der Möglichkeit des wirtschaftlichen Bestandes des geplanten Druckmediums erforderlichen Angaben enthält. Die Gewährung einer Förderung zur Gründung eines Druckmediums kann an Bedingungen und Auflagen in wirtschaftlicher Hinsicht geknüpft werden. Der Verleger hat für die Unterstützung aufgewendete Bundesmittel zurückzuerstatten, sofern das Projekt nicht realisiert wird, die erteilten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden oder das tatsächlich erscheinende Druckmedium entgegen dem vorgelegten Konzept die inhaltlichen Bedingungen der Förderungswürdigkeit nicht erfüllt. Abschnitt VI Verfahren zur Förderung gemäß den Abschnitten II bis IV § 10. (1) Für die Presseförderung gemäß den Abschnitten II bis IV dieses Bundesgesetzes sind aus Bundesmitteln im ersten Förderungsjahr 335 Millionen Schilling aufzuwenden. In den folgenden Förderungsjahren ist dieser Betrag jeweils um die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelte Inflationsrate zu erhöhen. (2) Die für die Presseförderung nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Mittel sind wie folgt zu verwenden:
§ 11. (1) Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln gemäß den Abschnitten II bis IV sind innerhalb der ersten drei Monate des Förderungsjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen; ihm sind die Bescheinigungen anzuschließen, nach denen sich gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Förderung zu richten hat. (2) Die Beschlußfassung über die Zuteilung von Förderungsmitteln gemäß den Abschnitten II bis IV obliegt der Bundesregierung. (3) Beabsichtigt die Bundesregierung, einem Ansuchen mangels Vorliegens der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen nicht oder nicht voll zu entsprechen, so hat der Bundeskanzler vor der Beschlußfassung ein Gutachten der Kommission gemäß § 12 darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, und der Bundesregierung das Gutachten vorzulegen. § 12. Die Kommission, der die Erstattung von Gutachten gemäß § 10 Abs.3 obliegt, besteht aus zehn Mitgliedern, die wie folgt zu berufen sind:
Abschnitt VII Verfahren zur Förderung gemäß Abschnitt V § 13. (1) Für die Förderung gemäß Abschnitt V dieses Bundesgesetzes ist im ersten Förderungsjahr ein Betrag von 100 Millionen Schilling vorzusehen. In den folgenden Förderungsjahren ist dieser Betrag jeweils zu erhöhen
(2) Der gemäß Abs.1 ermittelte Betrag zur Förderung gemäß Abschnitt V ist zu verwenden:
§ 14. (1) Ansuchen um Förderungsgewährung gemäß Abschnitt V können jederzeit beim Bundeskanzleramt eingebracht werden. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen; ihm sind alle Unterlagen anzuschließen, nach denen sich gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Förderung zu richten hat. (2) Die Beschlußfassung über die Art der Förderung, die Zuteilung von Förderungsmitteln sowie die allfällige Erteilung von Bedingungen und Auflagen gemäß § 9 obliegt der Bundesregierung. (3) Beabsichtigt die Bundesregierung, einem Ansuchen mangels Vorliegens der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen nicht oder nicht voll zu entsprechen, so hat der Bundeskanzler vor der Beschlußfassung ein Gutachten der Kommission gemäß § 12 darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, und der Bundesregierung das Gutachten vorzulegen. Abschnitt VIII Erschleichung von Förderungsmitteln, Strafbestimmung § 15. (1) Förderungsmittel, die durch wissentlich falsche Angaben erschlichen wurden, sind vom Verleger zurückzuerstatten. (2) Darüber hinaus kann der Bundeskanzler im Falle der vorsätzlichen Erschleichung von Förderungsmitteln gegen den Verleger eine Verwaltungsstrafe im Höchstausmaß von 50 vH des erschlichenen Förderungsbetrages verfügen. Abschnitt IX Übergangs- und Schlußbestimmungen § 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1995 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
(3) Die Bestimmungen der §§ 10 und 12 dieses Bundesgesetzes treten bereits mit dem 1. Oktober 1994 in Kraft. § 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, die Bundesregierung betraut. Allgemeiner Teil Öffentlichkeit ist nicht bloß eine für eine demokratische Republik wünschenswerte Bereicherung, sondern ein für deren Konstitution unverzichtbares wahrscheinlich ihr wichtigstes Element. Welchen Sinn hat es, von öffentlichen Angelegenheiten überhaupt noch zu reden, wenn die Information und die Möglichkeit zur Meinungsbildung über diese Angelegenheiten derart eingeschränkt sind, daß sie eigentlich schon zu privaten Angelegenheiten von Lobbys und Funktionären geworden sind? Der ursprüngliche Schutz der Presse vor staatlicher Zensur stellt jedoch keinerlei Schutz vor der heute weit fortgeschrittenen Privatisierung der öffentlichen Auseinandersetzung durch "leistungsfähige" betriebswirtschaftliche Einheiten oder gesellschaftliche Großorganisationen dar. Mit anderen Worten: "Die Pressefreiheit wurde ursprünglich als gegen den Staat durchzusetzendes Grundrecht konzipiert. Heute stellt sie sich auch als Problem des Schutzes gegen bestimmte wirtschaftliche Vorgänge und publizistische Macht gesellschaftlicher Gruppen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die Zahl der Zeitungen und Zeitschriften abnimmt und dass regionale Monopole in der kontinuierlichen Berichterstattung ins Blickfeld rücken." (Presserecht, Presseförderung Bericht der Expertenkommission für die Revision von Artikel 55 der Bundesverfassung vom 1. Mai 1975, Abschnitt 37: "Zusammenhänge zwischen Presseförderung und Pressefreiheit", herausgegeben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bern 1975, Seite 34. Siehe auch: Robert Zöchling: Schluß mit dem Gerede!, JURIDIKUM-THEMA 2/91 "Die Freiheit von Inhalt", Seite 29). Wir müssen also davon ausgehen, daß es zur Gewährleistung der in einer demokratischen Gesellschaft wünschenswerten "Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild" (Mediengesetz 1981) und zur Herstellung der "vollen Freiheit der Medien" mit der Aussicht auf "freie Meinungsäußerung und Information" (Mediengesetz 1981) nicht ausreicht, die Medien vor staatlichen "Beschränkungen der Medienfreiheit" in Schutz zu nehmen. Wir halten es in der gegenwärtigen Situation der sogenannten "Medienlanschaft" für noch weitaus dringender geboten, die Medien vor der vollständigen Unterordnung ihrer Darbietungen unter Vermarktungsinteressen zu schützen, da die Vermarktung nach aller Erfahrung der letzten Jahrzehnte die Vernichtung von Inhalten mit sich bringt, jedenfalls aber zu den in Österreich in den letzten Jahrzehnten zu verzeichnenden Konzentrationsprozessen führt und damit zu einem gefährlichen Verlust an Meinungsvielfalt und -freiheit. Daß es nicht zielführend ist, durch staatliche Förderung jene Medien vor Vermarktungsinteressen zu "schützen", die diesen Vermarktungsinteressen ohnehin vollständig untergeordnet sind und durch ihre ungeheuer erfolgreiche Vermarktung zu einer ernsten Bedrohung der Medienvielfalt in diesem Land geworden sind, hat sich nicht nur am Fall "Mediaprint" hinreichend erwiesen. Auf den in diesem Licht offensichtlichen Widersinn der derzeitigen Regelung des Presseförderungsgesetzes wurde in der wissenschaftlichen Literatur wie in der politischen Diskussion zu diesem Thema bereits hinreichend hingewiesen. Zuletzt auf sehr zurückhaltende Weise in einer von BM für Wissenschaft und Forschung in Auftrag gegebenen Studie: "(...) Das heißt, auch Zeitungen, die keine ökonomischen Probleme haben, werden unterstützt; eine Pressekonzentration hemmende Wirkung kann bei einem solchen Vorgehen nicht erreicht werden. Da neben der direkten Förderung eine Vielzahl indirekter Maßnahmen zur Erleichterung der ökonomischen Situation der Presse besteht, die sich meist für Zeitungen mit hoher Auflage stärker auswirken als für kleinere Blätter (Mehrwertsteuer, Werbeaufkommen durch Begrenzung der Rundfunkwerbung, günstige Tarife bei Postdiensten), profitieren große Zeitungen erheblich mehr als kleinere." (Christina Holtz-Bacha: Presseförderung im westeuropäischen Vergleich (Teil III.3 des Forschungsprogramms "Ökonomie und Zukunft der Printmedien"), Bochum 1992/93, Seite 159). Auch die Förderung "staatsbürgerlich bildender" Zeitschriften, wie sie derzeit im "Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik" geregelt ist, muß heute als zumindest unzeitgemäß, außerhalb jedes adäquaten Sachzusammenhangs stehend und der Bedeutung und Vielfalt der nicht täglich oder wöchentlich erscheinenden Presse völlig unangemessen bezeichnet werden (Siehe z.B. Konstantin Drobil: Die Alternativpresse in Österreich, Eine Untersuchung der ökonomischen Strukturen und der staatlichen Rahmenbedingungen anhand einer repräsentativen Erhebung 1992, Diplomarbeit zur Erlangung des Magistergrades der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, Oktober 1993. Siehe auch Robert Zöchling: Zum Sterben zu viel, zum Leben zu wenig Hunderte Millionen und keine Förderung, JURIDIKUM-THEMA 2/91, Seite 30ff). Grundsätze einer künftigen Presseförderung müssen sein:
II. Grundzüge des vorliegenden Entwurfs Der vorliegende Entwurf setzt die oben angeführten Grundsätze in ein einheitliches Regelungswerk um, wobei vor allem auf folgende Anliegen Bedacht genommen wird:
Es bestehen derzeit keine Regelungen der EU betreffend die Förderung von Medien durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Wie aus einem Entschließungsantrag des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien des Europäischen Parlaments vom 14. April 1992 hervorgeht, wird eine solche Regelung seitens der EU in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten sein: "(...) Ebenso fallen die zahlreichen und verschiedenen Beihilfen, die die Staaten ihren Presseunternehmen mit Blick auf die Wahrung des Pluralismus gewähren, nicht unter die Gemeinschaftsvorschriften, weil sie auf Gemeinschaftsebene keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen." (Europäisches Parlament, Sitzungsdokumente, Ausgabe in deutscher Sprache vom 27. April 1992, Nr. A3-0153/92: Bericht des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien über Medienkonzentration und Meinungsvielfalt, Seite 17.) Die Formulierung ist an die derzeitige Bestimmung des Presseförderungsgesetzes 1985, § 2 Abs.1 Z 1 zweiter Halbsatz, angelehnt. Mit der Erweiterung des Begünstigtenkreises auf solche Medien, die politische, wirtschaftliche und kulturelle Fragen nicht bloß "journalistisch" sondern auch wissenschaftlich behandeln, sollen auch jene Medien in den Geltugsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden, die bisher von der sog. "Publizistikförderung" erfaßt wurden. Durch die hier vorgeschlagene, ein insgesamt breiteres Spektrum von inhaltichen "Zugängen" und Darstellungsformen erfassende, Formulierung soll auch eine größere Vielfalt der Information und Meinungsbildung insofern gefördert werden, als sie etwa eine "Verwissenschaftlichung" journalistischer Arbeit ebenso begünstigt wie eine "Veröffentlichung" wissenschaftlicher Arbeit. Mit der Formulierung "in einer demokratischen Gesellschaft wünschenswerte Information und Meinungsbildung" sollen solche Medien von der Förderungswürdigkeit ausgenommen werden, deren Inhalt jenem öffentlichen Interesse, in dem die Presseförderung nach diesem Entwurf begründet ist, entgegenwirken, die also eine gegen Demokratie und Freiheit der Information und Meinungsäußerung gerichtete Blattlinie verfolgen. Es wurde während der Erarbeitung dieses Entwurfes auch von verschiedenen Seiten angeregt, konkretere Ausschließungskriterien anzuführen etwa anhand der Begriffe "Rechtsextremismus", "Wiederbetätigung", "Rassismus" u.dgl.. Es erscheint jedoch plausibler, ein ausschließendes Kriterium am hier verfolgten Regelungszweck zu orientieren, der durch die Förderungsgewährung selbst nicht unterlaufen werden soll. Publikationen, die ausschließlich der Unterhaltung, der Freizeitplanung u.ä. dienen, sind schon von der Formulierung des § 1 Abs. 2 lit. a) nicht umfaßt bei "Mischformen" (etwa Zeitschriften mit "Freizeitkalender" o.ä.) soll anhand des Überwiegens "staatsbürgerlicher Information" bzw. "unterhaltender Inhalte" entschieden werden. Die Förderung von Religionsgemeinschaften ist nicht Gegenstand des hier entworfenen Bundesgesetzes es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Verbreitung religiöser Inhalte in Österreich keiner zusätzlichen Förderung bedarf. Hier wird allgemein der Ausschluß von eigen- bzw. produktwerbenden Publikationen normiert, wie er auch bereits im derzeit geltenden Presseförderungsgesetz (§ 2 Abs.1 Z 1) vorgesehen ist. Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung, daß eine Förderung solcher Publikationen nicht im öffentlichen Interesse, sondern im selbstfördernden Interesse der Medieninhaber gelegen ist, auch wenn solche Publikationen durchaus interessant und lesenswert sein können. Eine solche "Anti-Dumping-Klausel" ist bereits im bestehenden Presseförderungsgesetz (§ 7 Abs.2 Z 5) vorgesehen. Auch das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik kennt eine Bestimmung, die gegen die Förderung von überwiegend gratis abgegebenen Zeitschriften gerichtet ist (§ 7 Abs.1 Z 1). Da im vorliegenden Entwurf die Auflage eines Druckmediums nicht zu den Förderungskriterien zählt, reduziert sich die Bedeutung der Frage des Verkaufspreises bzw. der Verkaufserlöse auf die Frage nach der Konkurrenzierung anderer förderungswürdiger Medien. Ausschließlich gegen eine solche "Dumpingstrategie" richtet sich daher die hier vorgeschlagene Formulierung. Zum Abschnitt I Begriffsbestimmungen Angelehnt an die Begiffsbestimmungen des § 1 Abs.1 Mediengsetz 1981 Entspricht der Begriffsbestimmung des § 26 Mediengsetz 1981 Zum Abschnitt II Tageszeitungen Entspricht der derzeit für die "Besondere Förderung" des Presseförderungsgesetzes geltenden Begrenzung des Anzeigenanteils (§ 7 Abs.2 Z 6). Entspricht der derzeitigen Regelung in § 5 Abs.3 des Presseförderungsgesetzes. Entspricht der derzeitigen Formulierung des § 5 Abs. 2 erster Satz des Presseförderungsgesetzes. Die dort normierte Berücksichtigung der Mutationen etc. ist im vorliegenden Entwurf verzichtbar, da ohnehin nur der redaktionelle Inhalt gefördert wird und dessen Vervielfältigung in mehreren Erscheinungsvarianten nicht besonders berücksichtigt werden muß. Das entspricht einem Höchstbetrag von (im ersten Förderungsjahr) etwa 20 Mio. Schilling. Zum Abschnitt III Wochenzeitungen Aufgrund der gegenüber Tageszeitungen unterschiedlichen Erscheinungsweise und damit unterschiedlichen Kosten- und Erlösestruktur scheint ein höherer Anzeigenanteil bei Wochenzeitungen angemessen. siehe Anmerkung zu § 3 Z 1 siehe Anmerkung zu § 4 Abs. 5 Das entspricht einem Höchstbetrag von (im ersten Förderungsjahr) etwa 10 Mio. Schilling. Zum Abschnitt IV Zeitschriften siehe Anmerkung zu § 4 Abs. 6 siehe Anmerkung zu § 3 Z 1 siehe Anmerkung zu § 4 Abs. 5 Das entspricht einem Höchstbetrag von (im ersten Förderungsjahr) etwa 5 Mio Schilling. Zum Abschnitt V Bestands- und Gründungsförderung Die hier vorgeschlagene "Bestandsförderung" ist als eine Art "Krisenintervention" gestaltet, das heißt es sollen von der Einstellung bedrohte Medien durch entsprechende Überbrückungs- oder Investitionshilfen gestützt werden, soferne durch ihre Einstellung eine "Lücke" in der Medienlandschaft entstehen würde, die durch die verbliebenen Medien nicht zu schließen wäre. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß selbst bei Vorhandensein anderer Medien mit ähnlicher Themenwahl und Zielgruppe eine nachhaltige Beeinträchtigung der Informations- und Meinungsvielfalt etwa durch den Wegfall bestimmter inhaltlicher Positionen oder bestimmter Darstellungsformen entstehen kann, die die Bestandsförderung für ein Medium auch und gerade dann rechtfertigen kann, wenn im gleichen "Segment" auch noch andere Publikationen existieren. Eine generelle Förderung von Investitionen auch ohne Vorliegen einer aktuellen Einstellungsgefahr etwa zur Modernisierung der Produktion, zur Verbesserung der redaktionellen Ausstattung oder im vertrieblichen Bereich werden hier nicht vorgeschlagen, da der strukturelle Bedarf an und die möglichen Auswirkungen von derartigen Förderungsprogrammen für Österreich nicht geklärt sind und ohne eine solche Klärung die Gefahr einer dem Förderungszweck zuwiderlaufenden Allokation von Bundesmitteln besteht. Während im bislang geltenden Presseförderungsgesetz keine Förderung für Neugründungen vorgesehen ist, kennt das Bundesgesetz über die Förderung der politischen Bildungsarbeit und Publizistik auch bisher schon die Förderung von Projekten aufgrund von Konzepten, die die zur Beurteilung gemäß den gesetzlichen Maßgaben geeigneten Angaben enthalten. Zu § 9 Abs. 4, vierter Satz Mit dieser Bestimmung soll ein Mißbrauch der Gründungsförderung durch Vorlage eines Konzeptes, dessen Verfolgung in Wahrheit nicht beabsichtigt ist, verhindert werden. Die Verpflichtung zur Rückerstattung von Förderungsmitteln soll der Behörde nicht die Möglichkeit zu einer nachträglichen Revision der ursprünglichen Zuerkennung geben, sondern sieht lediglich eine Beurteilung der Durchführung anhand des vom Verleger selbst vorgelegten Konzeptes vor. Eine dementsprechende Klarheit und Ausführlichkeit des Konzeptes wird also im Interesse des Antragstellers und der Behörde liegen. Zum Abschnitt VI Verfahren zur Förderung gemäß den Abschnitten II bis IV Für die Presseförderung gemäß dem Presseförderungsgesetz wurden 1993 rund 300 Mio. Schilling aufgewendet, für die sog. "Publizistikförderung" trotz einer Erhöhung des Budgets im Jahr 1993 vernachlässigenswerte ca. 8 Mio. Schilling. Der hier vorgeschlagene Betrag von 335 Mio. Schilling, das entspricht ca. 0,5 vT der für 1994 veranschlagten Bundesausgaben, hält sich somit weitgehend im Rahmen der bisherigen Größenordnung. Die Festlegung des Betrages sowie der jährlichen Inflationsanpassung entspricht dem vielfach geäußerten und von Gesetzgeber und Regierung auch bereits anerkannten Bedürfnis nach besserer Kalkulierbarkeit der Presseförderung. Eine Fixierung der Zuteilung der Förderungsmittel auf die einzelnen Abschnitte ist zum einen systematisch erforderlich, um von dieser Festlegung ausgehend die Einheitssätze für die Bereiche Tageszeitungen, Wochenzeitungen und Zeitschriften vornehmen zu können. Sie wird zum anderen hier vorgenommen und nicht einer jährlich wechselnden Regelung durch das Bundesfinanzgesetz überlassen, um auch in diesem Punkt der Forderung nach Rechtssicherheit (hier: Kalkulierbarkeit) nachzukommen. Diese Bestimmung entspricht dem § 3 des derzeit geltenden Presseförderungsgesetzes sowie sinngemäß etwa dem § 8 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik. Diese Bestimmung entspricht dem § 4 Abs.1 des derzeit geltenden Presseförderungsgesetzes sowie sinngemäß etwa dem § 8 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik. Diese Bestimmung entspricht dem § 4 Abs.2 des derzeit geltenden Presseförderungsgesetzes. Davon abweichend sieht das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik derzeit eine vorgängige Befassung der Kommission und Beschlußfassung der Bundesregierung unter Bedachtnahme auf deren Empfehlung vor. Aufgrund des hier vorgesehenen gleichartigen und vor allem im Vergleich zur derzeitigen "Publizistikförderung" von weniger unbestimmten Gesetzesbegriffen determinierten Beurteilungs- und Berechnungsmodus für alle Medien wird hier auch mit Rücksicht auf die nach diesem Entwurf weit größere Gesamtzahl der Anträge, mit der sich eine einzige Kommission konfrontiert sähe dem Mechanismus des derzeit geltenden Presseförderungsgesetzes der Vorzug gegeben. Derzeit ist in § 9 Abs.1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik die Teilnahme eines "Vertreters der publizistischen Wissenschaften an den österreichischen Universitäten" und für dessen Bestellung ein vorgängiges Auswahlverfahren durch eine gemeinsame Konferenz der Institute für Publizistikwissenschaften vorgesehen. Auf dieses aufwendige Vorschlagsverfahren wurde hier verzichtet, dafür wurde die Möglichkeit eröffnet, auch Wissenschafterinnen oder Wissenschafter zu bestellen, die sich außerhalb der Institute für Publizistik und Kommunikationswissenschaft mit Medienökonomie beschäftigen, da diese spezielle Qualifikation für die Arbeit im hier vorgesehenen Beirat von entscheidender Bedeutung sein wird. Hier ist die Mitwirkung des Verbands österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger als Interessenvertretung der potentiell nach Abschnitt II und III Begünstigten vorgesehen. Hier ist die Mitwirkung des österreichischen Zeitschriftenverbandes als Interessenvertretung eines Teils der potentiell nach Abschnitt IV Begünstigten vorgesehen. Hier ist die Mitwirkung der Vereinigung alternativer Zeitungen und Zeitschriften als Interessenvertretung eines Teils der potentiell nach Abschnitt IV Begünstigten vorgesehen. Hier ist die Mitwirkung der für die journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Druckmedien zuständigen Gewerkschaft als Interessenvertretung der von der Förderungspraxis betroffenen Medienmitarbeiterinnen und -mitarbeiter vorgesehen. Diese Bestimmung entspricht der derzeitigen Regelung des § 4 Abs. 2 Z 2 Presseförderungsgesetz und soll die Funktionsfähigkeit des Beirates sicherstellen. Diese Bestimmung entspricht der derzeitigen Regelung des § 4 Abs.2 Z 3 Presseförderungsgesetz. Es kann infolge der in den Abschnitten II bis IV vorgesehen Höchstgrenzen für Förderungsbeträge in Verbindung mit einem Mangel an förderungswürdigen Förderungswerbern dazu kommen, daß die im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel für die "laufende" Förderung nicht ausgeschöpft werden können. Es scheint im Falle eines solchen Mangels an förderungswürdigen Medien angebracht, diese verbliebenen Mittel für die Förderung der Gründung förderungswürdiger Medien zu verwenden. |