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Zeitschriftenförderung:
Briefwechsel 2
Republik
Österreich
Bundeskanzleramt
GZ
610.020/0-V/4/96
An
die
VAZ Vereinigung alternativer
Zeitungen und Zeitschriften
p.A. FORUM
Museumstraße 5
1070 Wien
Betrifft: Publizistikförderung II;
Schreiben betreffend die Ablehnung von
vier Zeitschriften im Jahre 1995
Sehr geehrter Herr Zöchling!
Zu Ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1995 betreffend die Ablehnung von
vier Ansuchen um Förderung gemäß dem Abschnitt II des
Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit
und Publizistik 1984 teilt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst mit,
daß gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. die Verteilung der
Förderungsmittel der Bundesregierung obliegt. Ein Beschluß
der Bundesregierung bedarf der Einstimmigkeit und kommt daher nur zustande,
wenn alle Mitglieder der Bundesregierung eine Förderung befürworten.
Da dies bei vier Zeitschriften trotz einer auf Förderung lautenden
Beiratsempfehlung nicht der Fall war, konnten diese im Jahre 1995 nicht
in den Genuß einer Publizistikförderung kommen.
23. Jänner 1995
Für den Bundeskanzler:
KREUSCHITZ
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